Hausordnung für unsere Events

Liebe Partygäste! Damit der Aufenthalt für Euch und uns so angenehm wie möglich gestaltet wird, möchten wir um Beachtung bitten:

1. Hausrecht

Das durch den Veranstalter beauftragte Personal und der beauftragte Sicherheitsdienst übt das Hausrecht gegenüber Besuchern und allen Dritten aus. Dessen Anordnung ist unbedingt Folge zu leisten. Gleiches gilt für die Anordnung der Sicherheitsbehörden, wie Feuerwehr und Ordnungsamt.

2. Eintrittskarte / Ausweis

Besucher dürfen die Veranstaltungshalle nur mit einer gültigen Eintrittskarte betreten. Alle übrigen Personen benötigen einen gültigen Presseausweis oder eine andere Legimitation des Veranstalters, um sich auf dem Gelände aufhalten zu dürfen. Ein Aufenthalt ist nur am auf der Eintrittskarte angegebenen Datum und ab der angegebenen Einlasszeit gestattet.

3. Kinder und Jugendliche

Es gilt das gültige Jugendschutzgesetz: Der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht, über 16, aber unter 18 Jahren nur bis 24 Uhr gestattet werden. Werden die Jugendlichen jedoch von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet, dann gelten diese Einschränkungen nicht.

Partyzettel / Muttizettel gemäß Jugendschutzgesetz akzeptiert! Eine Aufsichtsperson muss mindestens 18 Jahre alt sein und kann maximal zwei minderjährige Besucher beaufsichtigen.
Der Einlass zu unseren Veranstaltungen ist generell erst ab 16 Jahren möglich, es sei denn, es ist ein/er Eriehungsberechtigte/r anwesend.

Sollte eine Veranstaltung mit dem Zusatz „18+“ deklariert sein, so erhalten Jugendliche unter 18 Jahren keinen Eintritt.

4. Veranstaltungsbesuch

Die für Besucher freigegebenen Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln. Mutwillige Zerstörungen von Eigentum werden geahndet. Diebstahl und Vandalismus lohnt sich nicht – unser Veranstaltungsgelände ist mit einer flächendeckenden Videoüberwachung ausgestattet. Alle übrigen Einrichtungen und Anlagen dürfen von Besuchern nicht betreten oder in Betrieb gesetzt werden. Die Veranstaltungsbesucher haben mit Ende der öffentlichen Veranstaltung das Veranstaltungsgelände zu verlassen.

5. Presse, Foto, Audio, Video

Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen, Filmen, sowie Tonaufnahmen sind innerhalb des Veranstaltungsgeländes nur zugelassenen Unternehmen und Personen gestattet. Eine Foto- und oder Drehgenehmigung kann beim Veranstalter beantragt werden (events@pulverfabrik.com)

Das Filmen und Fotografieren der auftretenden Künstler mit privaten Endgeräten ist i. d. R. erlaubt, es sei denn, dies wird durch Aushänge untersagt.

Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erklären sich die Gäste bereit, dass der Veranstalter Bild- und Videomaterial der Veranstaltung anfertigen darf – entweder er selbst oder durch von ihm beauftragte Personen und Firmen – welches für Werbezwecke in Online- und Printmedien, dazu zählen auch die sozialen Netzwerke, verwendet werden darf.

6. Rauchverbot

In allen Innenbereichen besteht Rauchverbot. Ausnahmen gelten im Außenbereich.

7. Waffenverbot

Waffen und Gegenstände jeglicher Art, die Personen verletzen können, sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände verboten. Ebenfalls ist bei unseren Partyveranstaltungen die Mitnahme von sperrigen Gegenständen (wie z.B. Regenschirmen) in die Veranstaltungshallen untersagt, diese können in dafür vorgesehenen Behältnissen im Eingangsbereich deponiert werden.

8. Verbot von Tieren

Das Mitbringen von Tieren aller Art ist strengstens untersagt.

9. Einlasskontrolle

Der Veranstalter hat das Recht, von Personen mitgeführte Behältnisse, wie z.B. Taschen und Rucksäcke, durch das von ihm beauftragte Personal, dazu zählen auch externe Sicherheitsdienste, kontrollieren zu lassen. Der Einlass kann verwehrt werden, falls die Person in negativer Art und Weise auffällig wird und einen erhöhten Risikofaktor für den Geschäftsbetrieb aufweist. Dazu können beispielsweise folgende Personen gezählt werden:

Stark angetrunkene-alkoholisierte Personen,
Personen, die durch aggressives Verhalten auffallen,
sowie Personen, die bereits Hausverbot haben.
Die Mitnahme von Speisen und Getränken auf das Veranstaltungsgelände, insbesondere von Glasflaschen, ist untersagt. Getränke dürfen nur innerhalb des Veranstaltungsgeländes verzehrt werden, um der Verschmutzung von Parkflächen entgegenzuwirken.

10. Zuwiderhandlungen

Bei Diebstahl auf dem Veranstaltungsgelände wird die jeweilige Person vom Gelände verwiesen. Es ergeht eine polizeiliche Anzeige. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, von seinem Recht Gebrauch zu machen, die jeweilige Person bis zur Feststellung der Personalien der Polizei auf dem Veranstaltungsgelände festzuhalten.

11. Überfüllung des Veranstaltungsgeländes

Bei übermäßig starkem Publikumsandrang wird der Einlass rechtzeitig vor Überfüllung der Räumlichkeiten gestoppt. Dies gilt bei Veranstaltungen aller Art.

12. Feueralarm

Im Falle eines Feueralarms haben alle Personen die Halle unverzüglich zu verlassen. Besucher haben dem örtlichen Personal unbedingt Folge zu leisten.

13. Noträumung

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen oder Gebäuden und deren Räumung vom Veranstalter angeordnet werden. Die Personen, die sich dort aufhalten, haben dem örtlichen Personal unbedingt ohne Aufforderung Folge zu leisten und sollen sich zu den jeweiligen Sammelplätzen im Freien begeben.

14. Garderobe

Der Veranstalter behält sich unter anderem vor, Personen den Eintritt zu verweigern, die mit offensichtlich menschenverachtender, rassistischer oder homophober Kleidung- und Einstellung die Veranstaltungshalle betreten wollen. Eine Rückgabe und/ oder eine Erstattung der Eintrittskarte ist in einem solchen Fall ausgeschlossen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz ist ebenfalls ausgeschlossen.

Die Abgabe von Kleidungsstücken jeglicher Art an der Garderobe möglich, jedoch haftet der Vermieter nicht für Inhalte, wie z.B. Handys, Portemonnaies, Schlüssel, oder Fotoapparate. Für jedes Kleidungsstück, welches an der Garderobe abgegeben wird, berechnet der Veranstalter maximal 2,00 €. Nur mit der dafür erhaltenen Garderobenmarke wird das Kleidungsstück wieder herausgegeben.

Stand: 14.08.2023